In Italien hat die Regierung jetzt ein Gesetz verabschiedet, mit dem Jugendkriminalität bekämpft werden soll. Künftig soll bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren demnach grundsätzlich Schuldfähigkeit vermutet werden. Bisher muss das Gericht noch jeden Einzelfall prüfen.
„Wer einen Fehler begeht, muss für sein Handeln geradestehen – auch wenn er minderjährig ist. Wer angreift, raubt oder verwüstet, muss immer zur Verantwortung gezogen werden – auch mit 15 oder 16 Jahren“, sagte Italiens Ministerpräsidentin Giorgia Meloni in einer Videobotschaft. Man habe bereits weitere Maßnahmen beschlossen, wie die Festnahme bewaffneter Minderjähriger, strengere Vorschriften gegen das Mitführen von Messern sowie höhere Strafen für gemeinschaftliche Sachbeschädigung.
Der neue Gesetzesentwurf soll laut Justizminister Carlo Nordio die Ermittlungen erleichtern. Das Mindestalter der Strafmündigkeit würde aber nicht gesenkt, das Strafmaß auch nicht verschärft. Geändert werde nur die Beweislast hinsichtlich der Schuldfähigkeit. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss es noch vom Parlament verabschiedet werden.
Opposition: „Symbolpolitik“
Kritik an den Plänen kam von der Opposition. Die Vorsitzende der sozialdemokratischen Fraktion in der Abgeordnetenkammer, Chiara Braga, sprach etwa von „Symbolpolitik zulasten der Schwächeren“. Der Sicherheitsbeauftragte der sozialdemokratischen Partei Matteo Mauri empfahl der Regierung, die Ursachen von Jugendkriminalität anzugehen. Die grundsätzliche Vermutung der Strafmündigkeit für Jugendliche ab 14 Jahren sende das problematische Signal, dass auf Fehlverhalten Heranwachsender mit denselben strafrechtlichen Mitteln reagiert werden solle wie bei Erwachsenen, hielt das Kinderschutznetzwerk „Save the Children“ fest.
In Österreich sind Jugendliche ebenfalls ab 14 Jahren strafmündig. Gerichte müssen genauso feststellen, ob sie zum Tatzeitpunkt reif genug waren, das Unrecht einzusehen und danach zu handeln. Unter 14 Jahren können Kinder und Jugendliche gar nicht angezeigt und verurteilt werden. Möglich sind lediglich Maßnahmen wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.