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VfGH: Einschränkungen bei Zugang verfassungswidrig

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Bisher erhielten nur Journalisten, die für ein Medienunternehmen arbeiten, Zugang zu U-Ausschüssen. Das soll sich nun ändern: Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden: Die aktuell geltenden Zugangsbeschränkungen sind verfassungswidrig. Die Aufhebung gilt ab 2028.

Der Verfassungsgerichtshof hat einem Antrag zu Anhörungen in Untersuchungsausschüssen teilweise zugestimmt. Der Zugang zu solchen Anhörungen darf nicht wie bisher auf für Medienunternehmen tätige Journalisten beschränkt werden, teilte der VfGH am Mittwoch mit.

Interesse der Öffentlichkeit vs. Geheimhaltungsinteresse
Wenn das Parlament den Zugang zu Anhörungen eines U-Ausschusses regelt, hat es das Interesse der Öffentlichkeit an Information gegen die Persönlichkeitsrechte der befragten Personen sowie das Interesse an der Geheimhaltung vertraulicher Informationen abzuwägen. Dabei solle es auch die „Möglichkeiten digitaler Kommunikation“ berücksichtigen, so der VfGH.

Bisher nur Zugang für „für Medienunternehmen tätige“ Journalisten
Es liegt im „rechtspolitischen Gestaltungsspielraum“ des Parlaments, Regelungen vorzusehen, die eine „möglichst hochwertige journalistische Berichterstattung über Anhörungen in U-Ausschüssen“ sicherstellen sollen, heißt es in der Begründung. In diesem Sinn wurde bisher davon ausgegangen, dass nur Personen, die beruflich mit einem Medienunternehmen verbunden sind, die qualitativen Anforderungen an „Medienvertreter“ erfüllen. Dieses Wort wird nun gestrichen.

„public watchdog“ auch ohne Medienunternehmen
Das Parlament darf jedoch den Kreis der Medienvertreter nicht auf beruflich für professionelle Medienunternehmen tätige Journalisten beschränken. Damit sind nämlich auch Personen ausgeschlossen, die ebenfalls die Einhaltung von journalistischen Standards gewährleisten können und als „public watchdog“ Nachrichten und Ideen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse öffentlich verbreiten, ohne für ein Medienunternehmen zu arbeiten.

„Angemessene Qualifikation“ erforderlich
Das heißt aber nicht, dass künftig jeder dem U-Ausschuss beiwohnen kann, der sich Journalist nennt. Es brauche eine „persönliche Qualifikation jener Personen, die mit der Aufgabe der Information der Öffentlichkeit über die Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss betraut sind“, heißt es in der Entscheidung des VfGH. Dazu müssen etwa journalistische Standards eingehalten werden.

Beschränkungen verstoßen gegen Gleichheitsgrundsatz
Bei beschränkten räumlichen Möglichkeiten dürfen zwar Journalisten, die für ein Medium tätig sind, grundsätzlich bevorzugten Zutritt erhalten; andere qualifizierte Personen gänzlich auszuschließen, ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt und verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2028 in Kraft. Sie wirkt sich also nicht auf den laufenden U-Ausschuss aus.

Keine Bedenken bei Ton- und Bildaufnahmen
Der VfGH hat keine Bedenken dagegen, dass Ton- und Bildaufnahmen von Anhörungen in U-Ausschüssen grundsätzlich verboten sind. Dieses Verbot dient unter anderem dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen, zudem soll dadurch die Wahrheitsfindung im U-Ausschuss vor möglichen Beeinträchtigungen geschützt werden.

Antragseinbringer erfreut
Erfreut zeigte sich die Datenschutz-NGO epicenter.works, die den Antrag einbrachte. „Untersuchungsausschüsse sind das schärfste Kontrollinstrument des Parlaments. Dass dieses bisher nur hinter verschlossenen Türen eingesetzt wurde, war ein demokratischer Widerspruch. Den haben wir heute in Teilen beseitigt“, sagte Thomas Lohninger, NGO-Geschäftsführer, in einer Aussendung. „Künftig müssen Anhörungen in Untersuchungsausschüssen auch für public watchdogs öffentlich zugänglich sein.“ In Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien und dem Europäischen Parlament sei das längst Standard.